Norm
RAO §15 Abs3Rechtssatz
Die (konstitutive) Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ist Voraussetzung für das Bestehen einer Vertretungsbefugnis iSd § 15 Abs 3 RAO, während sich die in § 30 Abs 1 RAO genannte „Rückwirkung“ nur auf die Anrechnung der Praxiszeit bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129769Im RIS seit
30.12.2014Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014