IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau L. B. vom 12.2.2017 gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung III, vom 31.1.2017, Zahl Vz 1645/2016, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Mit Bescheid des... mehr lesen...