Entscheidungen zu § 64b Abs. 3 KDV 1967

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS Vwgh 2004/9/10 2001/02/0217

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §64b Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 64b Abs. 3 letzter Satz KDV 1967 ("auf mindestens 14 Kalendertage zu verteilen") besteht kein Zweifel daran, dass eine "Verteilung" auf weniger als 14 Kalendertage nicht zulässig ist. Die Ansicht, eine "Verteilung" auf 10 Tage sei wegen des Wortes "möglichst" zulässig,... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.09.2004

TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/10 2001/02/0217

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es "als Besitzer der Fahrschule" JS zu verantworten, dass ein Fahrkurs unter der Bezeichnung "Weihnachtskurzkurs" entgegen § 64b Abs. 3 KDV abgehalten worden sei, weil der Lehrstoff für die theoretische Ausbildung nicht auf mindestens 14 Kalendertage, sondern nur auf 10 Tage und zwar auf 27., 28., 29., 30., 31. Dezember 1999, 3., 4., 5., 10. u... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 10.09.2004

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