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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KDV 1967 §64b Abs3;Rechtssatz
Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 64b Abs. 3 letzter Satz KDV 1967 ("auf mindestens 14 Kalendertage zu verteilen") besteht kein Zweifel daran, dass eine "Verteilung" auf weniger als 14 Kalendertage nicht zulässig ist. Die Ansicht, eine "Verteilung" auf 10 Tage sei wegen des Wortes "möglichst" zulässig, verkennt, dass sich dieses auf das folgende Wort "gleichmäßig" bezieht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020217.X01Im RIS seit
12.10.2004