Norm: AKHB Art7KDV 1967 §62StVO §60 Abs3VersVG §23
Rechtssatz: Zufolge des klaren Wortlautes des Art 7 AKHB muß die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers in Ansehung jener Umstände vorliegen, deretwegen das Fahrzeug dem KFG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht entspricht (und deshalb die Verkehrssicherheit gefährdet). Die Unterlassung der Anbringung einer Beleuchtung an einem vom versicherten Traktor gezogene... mehr lesen...