Norm
AKHB Art7Rechtssatz
Zufolge des klaren Wortlautes des Art 7 AKHB muß die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers in Ansehung jener Umstände vorliegen, deretwegen das Fahrzeug dem KFG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht entspricht (und deshalb die Verkehrssicherheit gefährdet). Die Unterlassung der Anbringung einer Beleuchtung an einem vom versicherten Traktor gezogenen Anhänger bei Dunkelheit - bei ausreichendem Tageslicht wäre diese nicht vorgeschrieben gewesen - stellt einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 60 Abs 3 StVO dar, also einer Straßenverkehrsvorschrift, die nicht im KFG 1967 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung enthalten ist. Daß der Versicherungsnehmer trotz Beförderung eines Anhängers mit einer Geschwindigkeit von mehr als zehn km/h fuhr, stellt wie jede Geschwindigkeitsüberschreitung im Einzelfall keine "Gefahrenerhöhung" im Sinne des VersVG dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065777Dokumentnummer
JJR_19721025_OGH0002_0070OB00213_7200000_001