RS OGH 1972/10/25 7Ob213/72, 7Ob66/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1972
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Norm

AKHB Art7
KDV 1967 §62
StVO §60 Abs3
VersVG §23

Rechtssatz

Zufolge des klaren Wortlautes des Art 7 AKHB muß die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers in Ansehung jener Umstände vorliegen, deretwegen das Fahrzeug dem KFG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht entspricht (und deshalb die Verkehrssicherheit gefährdet). Die Unterlassung der Anbringung einer Beleuchtung an einem vom versicherten Traktor gezogenen Anhänger bei Dunkelheit - bei ausreichendem Tageslicht wäre diese nicht vorgeschrieben gewesen - stellt einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 60 Abs 3 StVO dar, also einer Straßenverkehrsvorschrift, die nicht im KFG 1967 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung enthalten ist. Daß der Versicherungsnehmer trotz Beförderung eines Anhängers mit einer Geschwindigkeit von mehr als zehn km/h fuhr, stellt wie jede Geschwindigkeitsüberschreitung im Einzelfall keine "Gefahrenerhöhung" im Sinne des VersVG dar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 213/72
    Entscheidungstext OGH 25.10.1972 7 Ob 213/72
    Veröff: VersR 1973,875
  • 7 Ob 66/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1980 7 Ob 66/79
    Auch; nur: Die Unterlassung der Anbringung einer Beleuchtung an einem vom versicherten Traktor gezogenen Anhänger bei Dunkelheit - bei ausreichendem Tageslicht wäre diese nicht vorgeschrieben gewesen - stellt einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 60 Abs 3 StVO dar, also einer Straßenverkehrsvorschrift, die nicht im KFG 1967 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung enthalten ist. (T1) Veröff: VersR 1980,47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065777

Dokumentnummer

JJR_19721025_OGH0002_0070OB00213_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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