Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §61 Abs1;KFG 1967 §102 Abs1;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Daß bei einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG im
Spruch: des angefochtenen Bescheides die Marken der dort dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuge nicht aufscheinen, begründet keine Rechtswidrigkeit; es handelt sich hiebei um keine wesentlichen Spruchbestandteile. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und mit diesem einen Anhänger gezogen, ohne sich vorher davon zu überzeugen, daß dies den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, indem er am 12. Mai 1991 um 11.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen einen dem Kennzeichen nach bestim... mehr lesen...