RS Vwgh 1993/2/24 93/02/0021

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §61 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Daß bei einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG im Spruch des angefochtenen Bescheides die Marken der dort dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuge nicht aufscheinen, begründet keine Rechtswidrigkeit; es handelt sich hiebei um keine wesentlichen Spruchbestandteile.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020021.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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