Die im Jahre 1966 geborene Beschwerdeführerin besitzt nach der Aktenlage seit 29. Jänner 1986 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B. Am 20. Oktober 1987 stellte sie den Antrag auf Ausdehnung der Lenkerberechtigung auf die Gruppe A. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. Juli 1989 gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verw... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §31a Abs1;KFG 1967 §64 Abs2;
Rechtssatz: Die Beurteilung im ärztlichen Gutachten, daß eine noch nicht völlig stabilisierte, jugendliche unreife und unbekümmerte Persönlichkeit vorliege, kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß es dem Antragsteller für eine Lenkerberechtigung der Gruppe A an der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und zwar unter dem Ges... mehr lesen...