Norm: IO §84 Abs3IO §85IO §86
Rechtssatz: Anordnungen nach den §§ 85, 86 IO (KO) trifft das Konkursgericht in Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufsichts? und Überwachungspflicht. Sie sind daher gemäß § 84 Abs 3 IO (KO) unanfechtbar. Entscheidungstexte 8 Ob 131/13t Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 131/13t Beisatz: Hier: Ablehnung der Bestellung eines Stellvertreters des Masseverwal... mehr lesen...
Norm: IO §84 Abs3KO §84 Abs3
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluss des §84 Abs3 KO ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Entscheidungstexte 8 Ob 98/04a Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 98/04a 8 Ob 147/19d Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 147/19d 8 Ob 27/21k Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: IO §84 Abs3KO §84 Abs3KO §116KO §117KO §157cKO §176
Rechtssatz: Dem Masseverwalter (Sachwalter der Gläubiger) - nicht jedoch dem einzelnen Gläubiger - steht gegen Weisungen des Konkursgerichtes an den Masseverwalter (Sachwalter der Gläubiger) im Verwertungsverfahren ein Rekursrecht zu. Entscheidungstexte 8 Ob 259/00x Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 259/00x ... mehr lesen...
Norm: IO §84 Abs3KO §84 Abs3
Rechtssatz: Ob ein Konkursgläubiger vergeblich vom Masseverwalter eine bestimmte Maßnahme fordert und gegen ihn dann die Beschwerde erhebt, weil er sich nicht pflichtgemäß verhalte, oder ob der Konkursgläubiger darüber sogleich eine Entscheidung des Konkursgerichtes anstrebt, macht tatsächlich keinen Unterschied. In beiden Fällen entscheidet das Konkursgericht endgültig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...