Norm: IO §78KO §73
Rechtssatz: Die einstweiligen Vorkehrungen erfassen den Schutz der (späteren) Masse vor rechtswirksamen (wenn auch möglicherweise anfechtbaren) Rechtshandlungen des Schuldners vor Konkurseröffnung. Rechte Dritter werden durch die einstweiligen Vorkehrungen nur nach Maßgabe des Abs 3 legcit (wenn der Dritte das Verbot kannte, kennen musste oder die Konkurseröffnung beantragt hat) berührt. Entscheidungstexte... mehr lesen...