Norm: IO §60IO §61KHVG §28
Rechtssatz: Hat der Versicherungsnehmer im Schuldenregulierungsverfahren die angemeldete Ersatzforderung des Geschädigten anerkannt, kommt in einem gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherer geführten Folgeprozess oder in einem nach der Unterbrechung fortgesetzten Prozess infolge der Bindungswirkung der Forderungsfeststellung die Erstreckungswirkung des § 28 KHVG nicht zum Tragen. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §802IO §60KO §21 Abs1KO §46KO §59
Rechtssatz: Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren, an den der andere Teil, etwa infolge Eintrittes des Masseverwalters nach § 21 KO, gebunden war. Hingegen haftet er nur bis zum Wert der ihm ausgefolgten Massebestandteile für Bestandzinse aus einem von ihm geschl... mehr lesen...
Norm: IO §60IO §125KO aF §46 Abs1KO §59
Rechtssatz: Haftung des Gemeinschuldners für die Entlohnung des Masseverwalters nach Aufhebung des Konkursverfahrens. Entscheidungstexte 3 Ob 1057/27 Entscheidungstext OGH 20.12.1927 3 Ob 1057/27 Veröff: SZ 9/223 8 Ob 345/97m Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 345/97m Auch; Beisatz: Der ... mehr lesen...