Norm
ABGB §802Rechtssatz
Der Gemeinschuldner haftet nach Aufhebung des Konkurses für Masseforderungen nur soweit unbeschränkt, als sie aus einem mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Vertrag resultieren, an den der andere Teil, etwa infolge Eintrittes des Masseverwalters nach § 21 KO, gebunden war.
Hingegen haftet er nur bis zum Wert der ihm ausgefolgten Massebestandteile für Bestandzinse aus einem von ihm geschlossenen Vertrag, soweit sie aus Zeiträumen resultieren, die nach dem Termin liegen, zu dem der Bestandgeber nach Konkurseröffnung hätte erstmals kündigen können.
Bei der Bewertung sind Pfandbelastungen der ausgefolgten Massebestandteile zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110274Im RIS seit
25.07.1998Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022