Norm: ABGB §1489 AIO §43 Abs5ZPO §233ZPO §235 Abs4 CZPO §411 Aa
Rechtssatz: Der Streitgegenstand (auch "Rechtsgrund") wird durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner
Begründung: erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt, nicht aber durch (vorweggenommene) Repliken auf vom Beklagten eingewendete anspruchsvernichtende Tatsachen. Entscheidungstexte 9 ObA 366... mehr lesen...