- 9 ObA 366/89
Veröff: SZ 63/43
- 10 ObS 183/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 10 ObS 183/91
nur: Der Streitgegenstand (auch "Rechtsgrund") wird durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (Sachverhalt) bestimmt. (T1)
Veröff: SSV-NF 5/107 = ZAS 1993/8 S 111 (Windisch-Graetz)
- 4 Ob 516/94
- 5 Ob 143/94
Vgl; nur T1
- 3 Ob 502/95
nur T1; Veröff: SZ 68/12
- 1 Ob 5/94
Auch; nur T1
- 1 Ob 49/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/220
- 5 Ob 502/96
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T2)
- 3 Ob 5/97z
nur T1
- 1 Ob 2289/96s
Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2289/96s
Auch; nur T1
- 2 Ob 535/95
nur T1
- 8 ObA 149/97p
nur T1
- 1 Ob 416/97a
Auch; Beisatz: Der Streitgegenstand ist zweigliedrig. Für die Beurteilung maßgeblich ist allein das Klagevorbringen. Nicht von Bedeutung sind dagegen die Einwendungen des Beklagten. (T3)
- 8 ObA 68/99d
Vgl auch; Beisatz: Wird einer Partei auf der Grundlage eines bestimmten rechtserzeugenden Sachverhaltes ein Anspruch rechtskräftig zuerkannt, kann der Gegner in einem Folgeprozess zwischen denselben Parteien (hier: im fortgesetzten Verfahren über weitere Ansprüche) dem rechtskräftig zuerkannten Anspruch nicht mit anspruchsvernichtenden Tatsachen entgegentreten, die in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden. (T4)
- 3 Ob 182/99g
Auch; nur T1
- 8 ObA 239/99a
Auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Unterlassene Repliken auf Einwendungen des Beklagten können nicht zur Begründung einer neuen Klage herangezogen werden. (T5)
- 6 Ob 295/00a
Auch; nur T1
- 10 ObS 83/02g
Auch; nur T1
- 6 Ob 157/04p
Auch; Beis wie T2
- 9 ObA 127/05z
Auch
- 4 Ob 118/07t
nur T1
- 10 Ob 11/08b
nur T1
- 4 Ob 171/09i
Auch
- 5 Ob 17/10a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Bem: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T6)
- 2 Ob 243/09p
nur T1; Auch Beis wie T3 nur: Der Streitgegenstand ist zweigliedrig. (T7)
- 7 Ob 207/10g
Auch
- 7 Ob 194/10w
Auch
- 6 Ob 3/11a
nur T1; Beis wie T7
- 8 Ob 99/10g
Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T7
- 1 Ob 220/10z
Vgl auch; nur T1; Beis wie T7
- 8 Ob 110/10z
Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T7
- 6 Ob 247/10g
nur T1; Beis wie T7
- 5 Ob 7/11g
Auch; nur T1; Beis wie T7
- 7 Ob 116/11a
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4
- 6 Ob 218/11v
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 218/11v
Auch; nur T1; Beis wie T7
- 4 Ob 144/11x
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 144/11x
Auch; Beisatz: Stützt der Kläger sein Begehren auf alternative Sachverhaltsvarianten, liegen zwei Ansprüche vor, die ua verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind. (T8)
- 2 Ob 53/12a
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 53/12a
Vgl; nur T1; Beis wie T7
- 3 Ob 189/12h
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 189/12h
Auch
- 5 Ob 50/13h
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 50/13h
Vgl auch; Beis wie T7
- 3 Ob 133/13z
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 133/13z
nur T1
- 8 ObA 53/14y
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 ObA 53/14y
Auch; nur T1
- 3 Ob 112/15i
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 112/15i
Auch; Beis wie T8
- 5 Ob 133/15t
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 133/15t
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Der Grundsatz, dass dann, wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stützt, in Wahrheit selbständige Ansprüche vorliegen, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind, gilt als solcher auch für Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Voraussetzung für eine solche gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. Die Beurteilung, ob die mangelhafte oder fehlende Aufklärung über einen Umstand eine eigenständige, von anderen abgrenzbare Pflichtverletzung oder bloß ein Aspekt und unselbständiger Bestandteil einer einzigen Pflichtverletzung ist, hat in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Weist die unterbliebene Aufklärung über einen Umstand einen engen inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über einen anderen Umstand auf, rechtfertigt es dieser Zusammenhang, beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen. Es liegen dann nicht mehrere getrennte, sondern nur ein einheitlicher Beratungsfehler mit einzelnen verschiedenen Aspekten vor. Die Eigenständigkeit einer Pflichtverletzung kann sich (aber auch) aus den äußeren Umständen ergeben, wenn die fehlerhafte Beratung auf mehreren selbständigen Handlungen beruht und daher nicht mehr als ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen ist. (T9)
- 8 ObA 61/15a
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 ObA 61/15a
Auch; Beisatz: Nach der herrschenden, aus
§ 226 ZPO abgeleiteten zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt. (T10)
- 3 Ob 145/16v
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 145/16v
Auch; nur T1
- 10 Ob 57/16d
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 Ob 57/16d
Vgl auch; Beis wie T8
- 6 Ob 118/16w
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 118/16w
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Der Grundsatz, dass dann, wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stützt, in Wahrheit selbständige Ansprüche vorliegen, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind, gilt als solcher auch für Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Voraussetzung für eine solche gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. (T11)
Beisatz: Hier: Hinsichtlich der Verjährung ist das Unterbleiben einer erforderlichen Aufklärung über „Weichkosten“ im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts grundsätzlich nicht als eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler zu qualifizieren. (T12)
- 8 Ob 109/16m
Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 109/16m
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11
- 3 Ob 139/17p
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 139/17p
Auch; Beisatz: Hier: Vorweggenommene Anfechtungseinrede begründet keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß
§ 43 Abs 5 IO. (T13)
- 7 Ob 95/17x
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Das Unterbleiben einer erforderlichen Aufklärung über „Weichkosten“ im Verhältnis zur Aufklärung über das Risiko des Totalverlusts grundsätzlich nicht als eigener Aufklärungsfehler zu qualifizieren, da erhebliche „Weichkosten“ die Werthaltigkeit des Investments beeinflussen (so schon 6 Ob 118/16w). (T14)
Beisatz: Erwirbt der Anleger bereits aufgrund von Aufklärungsfehlern über die Natur der Veranlagung und einem damit einhergehenden Totalverlustrisiko ungewollt eine Kommanditbeteiligung, dann ist eine allenfalls unrichtige Aufklärung über die damit verbundene konkrete Beendigungsmöglichkeit kein eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler. (T15)
- 2 Ob 26/17p
Auch
- 9 Ob 65/17z
Auch; Beis wie T8
- 1 Ob 141/17t
Veröff: SZ 2017/130
- 4 Ob 94/17b
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 94/17b
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T14; Veröff: SZ 2018/23
- 5 Ob 68/18p
Vgl auch
- 8 Ob 11/19d
nur T1
- 8 ObA 78/18f
Beisatz: Es steht den Parteien frei, den Umfang des Rechtsstreits zu bestimmen.
mit Beisatz: Im Verfahren über ein auf eine mangels Verständigung des Betriebsrats iSd
§ 105 Abs 1 ArbVG unwirksame Kündigung gestütztes Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses, in dem der Arbeitgeber Einwendungen bloß hinsichtlich der Eigenschaft des Arbeitnehmers als leitender Angestellter erhebt, ist die Rechtswirksamkeit einer später ausgesprochenen Eventualkündigung (zum selben Termin) daher nicht zu beurteilen. (T16)
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