Norm: IO §203 IO IO §205EO §292k
Rechtssatz: Der Treuhänder im Abschöpfungsverfahren ist durch eine ohne gesetzliche gesetzliche Grundlage gefasste Entscheidung des Insolvenzgerichtes nach § 292k EO in seiner Rechtsstellung verletzt und damit rekurslegitimiert. Für die Entscheidung über einen Antrag eines Drittschuldners nach § 292k Abs 1 Z 3 EO fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage und damit Entscheidungskompetenz des Insolvenzgerichtes im ... mehr lesen...