Rechtssatz
Der Treuhänder im Abschöpfungsverfahren ist durch eine ohne gesetzliche gesetzliche Grundlage gefasste Entscheidung des Insolvenzgerichtes nach § 292k EO in seiner Rechtsstellung verletzt und damit rekurslegitimiert.
Für die Entscheidung über einen Antrag eines Drittschuldners nach § 292k Abs 1 Z 3 EO fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage und damit Entscheidungskompetenz des Insolvenzgerichtes im Abschöpfungsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2013:RFE0100018Im RIS seit
25.04.2013Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013