RS OGH 2013/4/11 2R96/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2013
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Norm

IO §203 IO
IO §205
EO §292k

Rechtssatz

Der Treuhänder im Abschöpfungsverfahren ist durch eine ohne gesetzliche gesetzliche Grundlage gefasste Entscheidung des Insolvenzgerichtes nach § 292k EO in seiner Rechtsstellung verletzt und damit rekurslegitimiert.

Für die Entscheidung über einen Antrag eines Drittschuldners nach § 292k Abs 1 Z 3 EO fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage und damit Entscheidungskompetenz des Insolvenzgerichtes im Abschöpfungsverfahren.

Entscheidungstexte

  • 2 R 96/13b
    Entscheidungstext LG Feldkirch 11.04.2013 2 R 96/13b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2013:RFE0100018

Im RIS seit

25.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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