Norm: IO §20 Abs3IO §21KO §20 Abs3KO §21KO §44KO §46 Abs1 Z6
Rechtssatz: Der Verkäufer hat im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Masseverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache, muss aber den bereits bezahlten Kaufpreis herausgeben. Damit droht seinen Gegenansprüchen die Kürzung auf die Konkursquote. Dem hilft teilweise die Aufrechnungsvorschrift des § 20 Abs 3 KO ab, die unter anderem die Aufrechnung mit den auf Grund des Rück... mehr lesen...