Norm: IO §197 Abs2
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 197 Abs 2 iVm 156b Abs 1 Satz 2 IO gilt nur bei einer Entscheidung darüber, ob oder inwieweit die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Entscheidungstexte 8 Ob 53/21h Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 53/21h ... mehr lesen...