RS OGH 2021/5/26 8Ob53/21h

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Veröffentlicht am 26.05.2021
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Norm

IO §197 Abs2

Rechtssatz

Der Rechtsmittelausschluss nach § 197 Abs 2 iVm 156b Abs 1 Satz 2 IO gilt nur bei einer Entscheidung darüber, ob oder inwieweit die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133695

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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