Norm: IO §130
Rechtssatz: Durch das Unterbleiben der zwingend angeordneten Verständigung von der Vorlage des Verteilungsentwurfs und der darin vorgesehenen Verteilungsquote wird der Schuldner in diesem seinem prozessualen Recht verletzt. Die Direktzustellung des Verteilungsentwurfs an den Schuldnervertreter gemäß § 112 ZPO kann die Frist des § 130 Abs 1 IO nicht in Gang setzen und die unterbliebene Verständigung des Schuldners sowie die Abhaltu... mehr lesen...