Norm
IO §130Rechtssatz
Durch das Unterbleiben der zwingend angeordneten Verständigung von der Vorlage des Verteilungsentwurfs und der darin vorgesehenen Verteilungsquote wird der Schuldner in diesem seinem prozessualen Recht verletzt. Die Direktzustellung des Verteilungsentwurfs an den Schuldnervertreter gemäß § 112 ZPO kann die Frist des § 130 Abs 1 IO nicht in Gang setzen und die unterbliebene Verständigung des Schuldners sowie die Abhaltung einer Tagsatzung nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132529Im RIS seit
08.05.2019Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020