Norm: IO §124aKO §124a
Rechtssatz: "Altmasseforderungen", mit deren Befriedigung nach § 124a KO (IO) innezuhalten ist, können mit Leistungsklage geltend gemacht werden. Ein Unterlaufen der Verteilungsgrundsätze des § 47 Abs 2 IO durch vorpreschende Massegläubiger wird durch die gesetzliche Exekutionssperre hintangehalten. Entscheidungstexte 8 Ob 116/10g Entscheidungstext OGH 22.03.201... mehr lesen...