Norm: EO §212IO §120KO §79KO §119 AKO §120
Rechtssatz: Verteilt der Konkurskommissär den Erlös einer außergerichtlichen Verwertung einer auch mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse, so hat er hiebei die Verteilungsvorschriften der EO zu beachten. Er hat daher auch vor dem Verteilungsbeschluss eine mündliche Verhandlung anzuordnen und bei dieser die Ansprüche der (Absonderungsgläubiger) Gläubiger einzeln und der Reihe nach zu prüfen (§§ ... mehr lesen...
Norm: EO §239IO §120KO §119 Abs1 AKO §120
Rechtssatz: Bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer besonderen Masse (Absonderungsrechte!) bleibt der Konkurskommissär für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. Die Rekursfrist beträgt acht Tage. Entscheidungstexte 5 Ob 169/67 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...