Norm: IO §110 Abs2
Rechtssatz: Eine mit Rückstandsausweis titulierte Abgaben- oder Sozialversicherungsforderung ist auch dann vollstreckbar iSv § 110 Abs 2 IO, wenn der Rückstandsausweis erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber noch vor Ende der Prüfungstagsatzung erlassen wurde. Entscheidungstexte 17 Ob 7/19g Entscheidungstext OGH 05.12.2019 17 Ob 7/19g ... mehr lesen...