IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2020, Zahl ***, betreffend des Kostenspruchs in einem forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren I. den Beschluss: 1. Die Beschwerde gegen den Gebührenhinweis nach dem Gebührengesetz 1957 wird als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer g... mehr lesen...