Entscheidungsdatum
11.11.2020Index
32/07 Stempelgebühren, Rechtsgebühren, StempelmarkenNorm
GebG 1957 §34 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2020, Zahl ***, betreffend des Kostenspruchs in einem forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren
I.
den Beschluss:
1. Die Beschwerde gegen den Gebührenhinweis nach dem Gebührengesetz 1957 wird als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 an das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel verwiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen die Kommissionsgebühr und gegen die Landesverwaltungsabgabe wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Landesverwaltungsabgabe für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach 29 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht gemäß Tarifpost 69, sondern gemäß Tarifpost 71 der Anlage zu § 1 Abs 1 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 zu entrichten ist.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren und Sachverhalt:
1. Zum Verfahren ***:
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 06.02.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y der „Bringungsgenossenschaft BB“, vertreten durch AA, unter anderem eine Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) und eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 29 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) für die Errichtung der „Forststraße BB“ auf den im Eigentum von CC, DD, EE und AA stehenden Grundstücken Nr **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **9, alle KG Z Land, erteilt. Mit diesem Bescheid wurde gegenüber der Bringungsgenossenschaft auch folgender Kostenspruch erlassen:
„Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Kommissionsgebühren gemäß der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBI. Nr. 28/2017, in Höhe von EUR 70,00 - 2 Beamte durch insgesamt 4/2 Stunden a € 17,50 sowie aus den Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 68 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 82/2014, im Ausmaß von EUR 220,00.
Hinweis:
Zusätzlich zu den genannten Kosten ist eine Bundesgebühr von insgesamt EUR 64,70 (EUR 14,30 je Ansuchen, insgesamt EUR 21,80 für die Beilagen) und somit ein Gesamtbetrag von EUR 354,70 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides vom Antragsteller (Obmann der Bringungsgenossenschaft BB) auf das nachstehende Konto (…) einzuzahlen.“
2. Zum Verfahren ***:
AA hat mit Schreiben vom 10.08.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die naturschutzrechtliche Bewilligung für einen von der „Forststraße BB“ abzweigenden Schlepperweg angesucht. Über diesen Antrag hat die Behörde noch nicht entschieden. Dieses Verfahren ist noch bei der Behörde anhängig.
3. Zum Verfahren ***:
AA hat mit Schreiben vom 07.07.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Y für die Errichtung des von der „Forststraße BB“ abzweigenden Schlepperweges „FF“ auf seinen Grundstücken Nr **7 und **10, beide KG Z Land, eine vorübergehende Rodung im Ausmaß von 128 m2 und eine dauernde Rodung im Ausmaß von 392 m2 nach dem ForstG 1975 angemeldet und um die naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren hat der naturkundefachliche Amtssachverständigen GG einen Lokalaugenschein mit einer Dauer von 2/2 Stunden und der forstfachliche Amtssachverständige Ing. Werner Tockner einen Lokalaugenschein mit einer Dauer von 1/2 Stunde für die Behörde vorgenommen.
Aufgrund des Antrages vom 07.07.2020 hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.09.2020, Zl ***, in Spruchpunkt I die von AA angemeldete Rodung gemäß § 17a ForstG 1975 zur Kenntnis genommen und in Spruchpunkt II AA die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Wegerrichtung gemäß §§ 6 lit d iVm § 29 Abs 1 lit a TNSchG 2005 sowie die artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die betroffenen geschützten Pflanzen gemäß 23 Abs 1, 2 und 5 lit c iVm 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 erteilt. Mit diesem Bescheid wurde gegenüber AA auch folgender Kostenspruch erlassen:
„Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Kommissionsgebühren gemäß der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBI. Nr. 28/2017, in Höhe von EUR 52,50 - 2 Beamte durch insgesamt 3/2 Stunden a € 17,50 sowie aus den Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 69 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 82/2014, im Ausmaß von EUR 870,00.
Hinweis:
Zusätzlich zu den genannten Kosten ist eine Bundesgebühr von insgesamt EUR 40,30 (EUR 14,30 je Ansuchen und insgesamt 11,70 EUR für die Beilagen) und somit ein Gesamtbetrag von EUR 962,80 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides vom Antragsteller auf das nachstehende Konto (…) einzuzahlen.“
Gegen diesen Kostenspruch vom 16.09.2020 hat AA mit Schreiben vom 03.10.2020 folgende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben:
„***
Beschwerde gegen den hohen Kostenspruch der Bewilligung und um Ansuchen um aufschiebende Wirkung
*** befindet sich auch auf der gleichen Grundparzelle, im gleichen Wald und Grasbewuchs wie Bescheid ***.
Und beim ersten Bescheid wurden 220 Euro berechnet, beim zweiten 962 Euro und es wurde noch um eine Verlängerung um 90 lfm angesucht *** (dort werden wohl wieder im gleichen Wegabschnitt Gebühren anfallen).
Ich ersuche vom Kostenreduktion, da mit dem Feldweg eine Bewirtschaftung der Bergweide ermöglicht wird. Es kann ein Säuberungsschnitt durchgeführt werden und nur durch ein Abmähen des Bürstlingsrasen kommt es zu einer wesentlichen Verbesserung und Artenvielfalt der Pflanzen insbesondere der Arnikaverbreitung.
Auch wenn es eine geschützte Pflanze ist, die durch Verwaldung gänzlich verschwindet und mit der Weganlage die eine artgerechte Bewirtschaftung ermöglicht ist eine Verbesserung für den Naturschutz.
Ich ersuche die drei Bescheide zusammenzufassen und eine erträglich Gebührenvorschreibung zu machen.“
II. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt *** der Bezirkshauptmannschaft Y und ist unstrittig.
III. Rechtslage:
1. Zur Zurückweisung:
Die relevanten Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 (GebG), BGBl Nr 267/1957, zuletzt geändert BGBl I Nr 99/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
§ 10.
Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.
§ 11
(1) Die Gebührenschuld entsteht
1. (…), bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen (…) in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
(…)
§ 12.
(1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.
(2) Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten.
§ 13.
(1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:
1. Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;
(…)
§ 14.
Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Tarifpost
5 Beilagen
(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……3,90 Euro,
jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.
(…)
Tarifpost
6 Eingaben
(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr 14,30 Euro.
(…)“
§ 34.
(1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.
(…)“
Die relevante Bestimmung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl I Nr 9/2010, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 23/2020, lautet auszugsweise wie folgt:
„Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis
§ 19.
(1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.“
(2) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung
1. der Stempel- und Rechtsgebühren,
(…)“
2. Zur Abweisung:
Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 76.
(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
(…)
§ 77.
(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(…)
§ 78.
(…)
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(…)“
Die relevante Bestimmung der Tiroler Kommissionsgebührenverordnung 2017 (KGebV), LGBl Nr 28/2017, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Kommissionsgebühren
(1) Die aufgrund der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für Amtshandlungen der Landesbehörden, der Gemeindebehörden und des Landesverwaltungsgerichtes außerhalb des Amtes zu entrichtenden Kommissionsgebühren werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde mit 17,50 Euro festgelegt, soweit im Abs. 5 und im § 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kommissionsgebühren nach Abs. 1 sind auch zu entrichten, wenn Landesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung oder wenn Gemeindebehörden im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig werden.
(3) Der Berechnung der Kommissionsgebühren nach Abs. 1 ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen und die zur Abfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Weges zum und vom Ort der Amtshandlung.
(…)“
Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes 2019, LGBl Nr 32/2019, geändert durch LGBl Nr 59/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
(1) In den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung) haben die Parteien für
a) die Verleihung von Berechtigungen durch eine Behörde oder das zuständige Verwaltungsgericht und
b) sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen einer Behörde
Verwaltungsabgaben zu entrichten, soweit die Freiheit von solchen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist.
(…)
§ 2
(1) Die Landesregierung hat das Ausmaß der Verwaltungsabgaben (Tarife) nach festen Sätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein müssen, durch Verordnung festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall den Betrag von 1.100,– Euro nicht übersteigen.
(…)
§ 3
(1) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(…)
§ 5
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen oder die Amtshandlung abgeschlossen ist.
(…)“
Die relevanten Bestimmungen der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 (LVAV), LGBl Nr 30/2007, zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2014, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
(…)
(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem verliehen, so ist die Landesverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
(…)
Anlage zu § 1 Abs. 1
(…)
Besonderer Teil
(…)
VIII. Naturschutzangelegenheiten
(Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)
(…)
68. Bewilligung nach § 29 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 Z. 1 220,– Euro
69. Bewilligung nach § 29 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 Z. 2 870,– Euro
(…)
71. Bewilligung nach § 29 Abs. 3 lit. b (ausgenommen zu Wissenschafts- und Forschungszwecken) 870,– Euro
(…)“
IV. Erwägungen:
1. Zur Zurückweisung:
Der angefochtene Bescheid vom 16.09.2020, Zl ***, enthält den Hinweis, dass die verfahrenseinleitenden Anträge vom 07.07.2020 um forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung samt Beilagen gemäß §§ 10 ff GebG zu vergebühren sind. Demnach sind für die zwei Anträge gemäß § 14 Tarifpost 6 GebG jeweils € 14,30 und für die Beilagen gemäß § 14 Tarifpost 5 GebG € 11,70 abzuführen.
Das GebG sieht unter anderem Gebühren für Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises vor, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Bis zum Abgabenänderungsgesetz 2001 waren die sogenannten Stempelgebühren mit der Überreichung bzw Übersendung des Schriftstückes an die Behörde zu entrichten. Nunmehr erfolgt die Vergebührung mit Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides. Mit diesem Bescheid ist der Partei die Höhe der Gebühren entsprechend den Bestimmungen des GebG bekannt zu geben. Da die Organe der Landesverwaltung keine Behörden nach dem GebG sind, ist der Partei (dem Gebührenschuldner) die Höhe der Gebühr in der Erledigung lediglich mitzuteilen. Weiters ist die Partei aufzufordern, die anfallenden Gebühren binnen angemessener Frist zu entrichten. Die von der Behörde vereinnahmten Gebühren sind sodann an den Bund abzuführen.
Gemäß § 19 Abs 2 AVOG 2010 obliegt dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren. Die Organe der Landesverwaltung sind gemäß § 34 Abs 1 GebG lediglich verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Der Gebührenhinweis ist somit nicht normativer Teil des Kostenspruches des bekämpften Bescheides, weshalb keine diesbezügliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes besteht.
Soweit der Beschwerdeführer also den Gebührenhinweis nach dem GebG bekämpft, ist die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen und der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs 1 AVG an das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu verweisen.
2. Zur Abweisung:
Eingangs ist klarzustellen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen den Kostenspruch des Bescheides vom 16.09.2020 richtet. Da der Ausspruch über die Kostenfrage von jenem über die Hauptfrage trennbar und daher einer gesonderten Entscheidung zugänglich ist, beschränkt sich der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes auf die Kostenentscheidung. Die aufgrund des verfahrenseinleitenden Anbringens vom 07.07.2020 gemäß § 17a ForstG 1975 zur Kenntnis genommene Rodungsanmeldung und die stattgebende naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 sind somit in Rechtskraft erwachsen.
Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 77 Abs 3 AVG hat die Tiroler Landesregierung die KGebV erlassen, nach deren § 1 Abs 1 die für Amtshandlungen der Landesbehörden außerhalb des Amtes zu entrichtende Kommissionsgebühr für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene 1/2 Stunde mit € 17,50 festgelegt wurde. Gemäß Abs 3 ist der Berechnung der Kommissionsgebühren nur die zur Vornahme der Amtshandlungen selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen und die zur Abfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendige aufgewendete Zeit zugrunde zu legen. Der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Weges zum und vom Ort der Amtshandlung ist nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 77 Abs 1 iVm § 76 Abs 1 AVG hat für die Kommissionsgebühren jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Da die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren aufgrund des forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrages des Beschwerdeführers vom 07.07.2020 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, in dem der naturkundefachliche Amtssachverständigen einen Lokalaugenschein mit einer Dauer von 2/2 Stunden und der forstfachliche Amtssachverständige einen Lokalaugenschein mit einer Dauer von 1/2 Stunde durchgeführt haben, wurden dem Beschwerdeführer die für diese Amtshandlungen anfallenden Kommissionsgebühren in Höhe von insgesamt € 52,50 (3 x € 17,50) vorgeschrieben.
Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs 1 lit a Tiroler Verwaltungsabgabengesetz 2019 iVm Tarifpost 69 der Anlage zu § 1 Abs 1 der LVAV für die mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.09.2020 verliehene naturschutzrechtliche Bewilligung eine Landesverwaltungsabgabe in Höhe von € 870,- vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr, den angefochtenen Bescheid vom 16.09.2020, Zl ***, mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 06.02.2020, Zl
***, und mit dem noch zu erlassenden Bescheid im Verfahren
*** „zusammenzufassen und eine erträglich Gebührenvorschreibung zu machen.“
Was die angefochtenen Kommissionsgebühren im Ausmaß von € 52,50 betrifft, wäre für den Beschwerdeführer mit einer derartigen Zusammenfassung oder Gegenrechnung nichts gewonnen. Nach § 1 Abs 1 KGebV sind Kommissionsgebühren für jede angefangene halbe Stunde einer Amtshandlung zu entrichten. Die Kosten für die Amtshandlungen der Amtssachverständigen im Verfahren *** im Ausmaß von insgesamt 3/2 Stunden sind unabhängig von den Verfahren *** und *** entstanden. Auch wenn über die Anträge aller drei Verfahren in einem abgesprochen würde, müssten für alle tatsächlich angefallenen Amtshandlungen – also auch für die im Verfahren *** entstandenen 3/2 Stunden – Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden.
Die in den Bescheiden vom 16.09.2020 und 06.02.2020 jeweils vorgeschriebenen Landesverwaltungsabgaben beruhen auf § 1 Abs 1 Tiroler Verwaltungsabgabengesetz 2019 iVm dem VIII Teil der Anlage zu § 1 Abs 1 LVAV, wonach für die Verleihung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung eine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten ist. Für die Frage, ob mehrere Bewilligungen gegeben sind, für die jeweils eigene Landesverwaltungsabgaben zu entrichten sind, kommt es darauf an, ob das rechtliche Schicksal der beantragten Bewilligungen verschieden sein kann und, ob diese Bewilligungen unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können (vgl VwGH 19.12.2013, 2013/03/0125). Eine Zusammenfassung oder Gegenrechnung von Landesverwaltungsabgaben mehrerer Bewilligungen, die selbstständig ausgeübt werden können, ist gemäß § 1 Abs 3 LVAV auch dann nicht vorgesehen, wenn sie in einem verliehen werden.
Mit den Bescheiden vom 16.09.2020 und 06.02.2020 wurden zwei Bewilligungen – eine für den Schlepperweg und eine für die Forststraße – erteilt. Zwar zweigt der Schlepperweg von der Forststraße ab, jedoch wurde der Antrag vom 07.07.2020 zur Errichtung des Schlepperweges zu einem Zeitpunkt gestellt, als die Forststraße mit Bescheid vom 06.02.2020 bereits rechtskräftig bewilligt war. Die zwei Bewilligungen wurden auch unterschiedlichen Parteien – nämlich zum einen dem Beschwerdeführer und zum anderen der Bringungsgenossenschaft – verliehen und teilen ihr rechtliches Schicksal nicht. Die zwei Konsensinhaber können ihre eigenständigen Bewilligungen unabhängig voneinander in Anspruch nehmen. Auch wenn die Bringungsgenossenschaft die Forststraße nicht errichtet hätte oder wieder auflassen würde, dürfte der Beschwerdeführer seinen Schlepperweg – zumindest aus rechtlicher Sicht – errichten bzw bestehen lassen.
Bei Landesverwaltungsabgaben handelt es sich iSd finanzwissenschaftlichen Terminologie um Gebühren, also um öffentlich-rechtliche Entgelte für eine vom Einzelnen in Anspruch genommene Leistung einer Gebietskörperschaft (vgl VwGH 27.04.2004, 2003/05/0082). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Bringungsgenossenschaft haben mit ihren jeweiligen Bewilligungen vom 16.09.2020 und 06.02.2020 derartige behördliche Leistung unabhängig voneinander konsumiert. Während es sich bei der Verleihung der Bewilligung vom 16.09.2020 um eine im privaten Interesse des Beschwerdeführers liegende Amtshandlung gehandelt hat, war die Bewilligung vom 06.02.2020 im privaten Interesse der Bringungsgenossenschaft gelegen (vgl VwGH 28.01.2004, 2002/04/0193).
Es liegen somit zwei Bewilligungen vor, für die jeweils Landesverwaltungsabgaben aufgrund unterschiedlicher Tarifposten der LVAV (Tarifpost 71 mit € 870,- für die gemäß § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 erteilte Bewilligung vom 16.09.2020 und Tarifpost 68 mit € 220,- für die gemäß § 29 Abs 1 lit a TNSchG 2005 erteilte Bewilligung vom 06.02.2020) vorzuschreiben sind.
Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Landesverwaltungsabgaben trat gemäß § 5 Tiroler Verwaltungsabgabengesetz 2019 auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten – nämlich jeweils mit (Teil)Rechtskraft der Bewilligungen – ein. Im Verfahren *** ist hingegen noch keine Bewilligung verliehen worden, sodass weder klar ist, ob überhaupt eine Landesverwaltungsabgabe fällig wird noch aufgrund welches Tarifpostens der LVAV eine allfällige Landesverwaltungsabgabe zu bemessen sein wird. Ob im Verfahren *** eine eigenständige Bewilligung mit der Verpflichtung zur Entrichtung einer Landesverwaltungsabgabe zu verleihen ist, wird von der zuständigen Behörde zu entscheiden sein und hat keinen Einfluss auf den vorliegend angefochtenen Kostenspruch.
Der Beschwerdeführer begehrt auch eine Kostenherabsetzung, da das bewilligte Vorhaben positive Auswirkungen für die Landwirtschaft und den Naturschutz habe. Den Auswirkungen eines bewilligten Vorhabens hat der Verordnungsgeber aber bereits insofern Rechnung getragen, als er in der LVAV unterschiedliche Tarife für Vorhaben vorsieht, die die Interessen des Naturschutzes entweder beeinträchtigen (zB: Tarifpost 71 für Bewilligungen nach § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 mit € 870,-) oder nicht beeinträchtigen (zB: Tarifpost 68 für Bewilligungen nach § 29 Abs 1 lit a oder Abs 2 Z 1 TNSchG 2005 mit € 220,-). Eine darüberhinausgehende Differenzierung aufgrund der Folgen des Vorhabens für die Landwirtschaft und den Naturschutz sieht die LVAV nicht vor.
Abschließend wird festgehalten, dass § 77 Abs 1 AVG zwar von "können" spricht, dass die Judikatur der Behörde bei der Vorschreibung von Kommissionsgebühren aber kein Ermessen einräumt (vgl VwGH 16.11.1993, 93/07/0085). Sowohl die nach § 1 Abs 1 KGebV vorzuschreibende Kommissionsgebühr als auch die nach § 1 Abs 1 LVAV vorzuschreibende Landesverwaltungsabgabe sehen fixe Tarife vor, die nicht verhandelbar sind. Eine „kulante“ Vorgehensweise wäre daher unzulässig.
3. Zur Spruchkorrektur:
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Verwaltungsabgabengesetz 2019 hat die Landesregierung das Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben nach festen Sätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein müssen, durch Verordnung festzusetzen. Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung wurde die LVAV erlassen, deren Tarifpost 69 für Bewilligungen nach § 29 Abs 1 lit b oder Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 eine Landesverwaltungsabgabe in Höhe von € 870,- vorsieht. Für Bewilligungen nach § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 ist jedoch Tarifpost 71 heranzuziehen, wonach ebenfalls eine Landesverwaltungsabgabe in Höhe von € 870,- zu entrichten ist.
Für die im Bescheid vom 16.09.2020 erteilte Bewilligung nach § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 ist daher eine Landesverwaltungsabgabe in Höhe von € 870,- gemäß Tarifpost 71 zu entrichten. Soweit im angefochtenen Kostenspruch Tarifpost 69 (für Bewilligungen nach § 29 Abs 1 lit b oder Abs 2 Z 2 TNSchG 2005) zitiert wird, ist der belangten Behörde offenkundig ein Fehler unterlaufen, sodass eine Spruchkorrektur durch das Landesverwaltungsgericht erforderlich ist. An der vorgeschriebenen Landesverwaltungsabgabe in Höhe von € 870,- ändert sich dadurch jedoch nichts, da beide Tarifposten eine gleich hohe Landesverwaltungsabgabe vorsehen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
Schlagworte
Anlastung unrichtiger Tatorte;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.44.2223.1Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020