Norm: VKrG §2 Abs1VKrG §2 Abs4VKrG §6
Rechtssatz: Adressat der in § 6 VKrG genannten vorvertraglichen Informationspflichten ist der Kreditgeber oder Kreditvermittler. Entscheidungstexte 10 Ob 28/14m Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m Beisatz: Dass ein Inkassounternehmen selbst als Kreditgeber oder Kreditvermittler auftritt, muss dessen Prozessgegner behaupten und beweisen;... mehr lesen...