Vgl auch; Beisatz: Der EuGH beantwortete diese Fragen mit Urteil vom 8. Dezember 2016, C?127/15, wie folgt:
1. Art 2 Abs 2 Buchst j der Richtlinie 2008/48/EG […] ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung über einen neuen Tilgungsplan, die über ein Inkassobüro zwischen einem Kreditgeber und einem säumigen Verbraucher geschlossen wird, nicht „unentgeltlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sich der Verbraucher darin verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits zu zahlen sowie Zinsen und Kosten, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren.
2. Art 3 Buchst f und Art 7 der Richtlinie 2008/48/EG sind dahin auszulegen, dass ein Inkassobüro, das für einen nicht getilgten Kredit im Namen des Kreditgebers einen neuen Tilgungsplan vereinbart, aber nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, als „Kreditvermittler“ im Sinne von Art 3 Buchst f anzusehen ist und nicht der in den Art 5 und 6 der Richtlinie aufgestellten Verpflichtung unterliegt, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen. (T4)
Beisatz: Eine bloß untergeordnete Funktion ist etwas beim bloßen Überreichen von Formularen des Kreditgebers durch einen Händler oder Dienstleistungserbringer anzunehmen. (T5)
Beisatz: Sollte aber der Auftraggeber die nach
§ 6 VKrG erforderliche Informationen praktisch nie selbst erteilen, sondern den Abschluss und die Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen im Wesentlichen dem Inkassobüro überlassen, könnte nicht mehr angenommen werden, dass dieses nur in „untergeordneter Funktion“ handelt. Vielmehr gehörte in diesem Fall die Vermittlung von Zahlungsvereinbarungen auch wegen der systematischen Auslagerung der die Auftraggeber (als Kreditgeber) treffenden Pflichten ebenfalls zu den „Hauptzwecken“ der Geschäftstätigkeit des Inkassobüros. (T6)