Norm: BThPG §1 Abs1BThPG §5 Abs2BThPG §7
Rechtssatz: Der Bedienstete ist als vertragsmäßig voll beschäftigt und in ständiger Verwendung stehend anzusehen, wenn das Dienstverhältnis in jedem Jahr verlängert wurde. Die Gesamtdauer der Beschäftigung und Verwendung des Bediensteten ist nicht in die den einzelnen Dienstverträgen zugrundeliegenden Zeiträume zu zerlegen. Entscheidungstexte 4 Ob 7... mehr lesen...