RS OGH 1983/7/12 4Ob79/83

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Veröffentlicht am 12.07.1983
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Norm

BThPG §1 Abs1
BThPG §5 Abs2
BThPG §7

Rechtssatz

Der Bedienstete ist als vertragsmäßig voll beschäftigt und in ständiger Verwendung stehend anzusehen, wenn das Dienstverhältnis in jedem Jahr verlängert wurde. Die Gesamtdauer der Beschäftigung und Verwendung des Bediensteten ist nicht in die den einzelnen Dienstverträgen zugrundeliegenden Zeiträume zu zerlegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 79/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 79/83

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitsverträge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053089

Dokumentnummer

JJR_19830712_OGH0002_0040OB00079_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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