Norm: BThPG §11
Rechtssatz: Der Sinn dieser Gesetzesstelle besteht darin, die Ruhebezüge auf Grund der jeweiligen Aktivitätsbezüge jener Dienstnehmer, die den Pensionisten entsprechen, festzustellen und so das Entstehen von Altpensionisten und Neupensionisten, das heißt von Pensionisten zu vermeiden, die bloß Ruhebezüge auf Grund überholter, eingefrorener Aktivitätsbezüge erhalten, während späteren Pensionisten die Ruhebezüge auf Grund späterer... mehr lesen...