Norm
BThPG §11Rechtssatz
Der Sinn dieser Gesetzesstelle besteht darin, die Ruhebezüge auf Grund der jeweiligen Aktivitätsbezüge jener Dienstnehmer, die den Pensionisten entsprechen, festzustellen und so das Entstehen von Altpensionisten und Neupensionisten, das heißt von Pensionisten zu vermeiden, die bloß Ruhebezüge auf Grund überholter, eingefrorener Aktivitätsbezüge erhalten, während späteren Pensionisten die Ruhebezüge auf Grund späterer besserer Aktivitätsbezüge zustehen. (Aufwertung der Pension einer Sängerin des nunmehr aufgelösten Burgtheaterchors).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0053153Dokumentnummer
JJR_19620320_OGH0002_0040OB00017_6200000_001