Norm: MedienG §9 Abs1MedienG §13 Abs7
Rechtssatz: Der vom Gesetzgeber intendierte Zweck einer Gegendarstellung liegt darin, einer vom Antragsteller beanstandeten Tatsachenmitteilung in einem Medium (These) zwecks Aufklärung und Klarstellung der Position der von dieser Mitteilung betroffenen Person im selben Medium eine Publikation von gleichem Veröffentlichungswert (Gegenthese) gegenüber zu stellen (§ 9 Abs 1 MedG). Zur Durchsetzung dieses Rech... mehr lesen...