Norm: MedienG §6 Abs1MedienG §8 Abs3StPO §489 Abs1
Rechtssatz: Das Verfahren über einen Anspruch nach § 6 Abs 1 MedG ist nur für den Fall der Geltendmachung mit einem selbständigen Antrag im Gesetz (§ 8 Abs 3 MedG) ausdrücklich geregelt; diese Verfahrensbestimmungen sind jedoch sinngemäß auch im Strafverfahren wegen des betreffenden Medieninhaltsdeliktes, in welchem der Antrag nach § 6 Abs 1 MedG (auch) gestellt worden ist, anzuwenden; daher is... mehr lesen...