RS OGH 1984/11/13 10Os131/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1984
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Norm

MedienG §6 Abs1
MedienG §8 Abs3
StPO §489 Abs1

Rechtssatz

Das Verfahren über einen Anspruch nach § 6 Abs 1 MedG ist nur für den Fall der Geltendmachung mit einem selbständigen Antrag im Gesetz (§ 8 Abs 3 MedG) ausdrücklich geregelt; diese Verfahrensbestimmungen sind jedoch sinngemäß auch im Strafverfahren wegen des betreffenden Medieninhaltsdeliktes, in welchem der Antrag nach § 6 Abs 1 MedG (auch) gestellt worden ist, anzuwenden; daher ist das über diesen Anspruch ergehende Urteil dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 131/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 10 Os 131/84
    Veröff: EvBl 1985/78 S 374 = RZ 1985/55 S 139 = SSt 55/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067200

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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