Norm
MedienG §6 Abs1Rechtssatz
Das Verfahren über einen Anspruch nach § 6 Abs 1 MedG ist nur für den Fall der Geltendmachung mit einem selbständigen Antrag im Gesetz (§ 8 Abs 3 MedG) ausdrücklich geregelt; diese Verfahrensbestimmungen sind jedoch sinngemäß auch im Strafverfahren wegen des betreffenden Medieninhaltsdeliktes, in welchem der Antrag nach § 6 Abs 1 MedG (auch) gestellt worden ist, anzuwenden; daher ist das über diesen Anspruch ergehende Urteil dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067200Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016