Mit Schreiben vom 12. Jänner 1994 stellte die Österreichische Nationalbibliothek bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck den Antrag, der "Steiger Verlag GesmbH & Co KG" in Innsbruck gemäß § 45 Abs. 2 des Mediengesetzes bescheidmäßig aufzutragen, ihrer Ablieferungspflicht nachzukommen und die seit dem Jahre 1992 nicht abgelieferten Erzeugnisse des Verlages nachträglich in der laut Verordnung vorgeschriebenen Zahl abzuliefern. Erwähnt waren einzelne Medienerzeugnisse aus den Ersche... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 12. Jänner 1994 stellte die Österreichische Nationalbibliothek bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck den Antrag, der "Steiger Verlag GesmbH & Co KG" in Innsbruck gemäß § 45 Abs. 2 des Mediengesetzes bescheidmäßig aufzutragen, ihrer Ablieferungspflicht nachzukommen und die seit dem Jahre 1992 nicht abgelieferten Erzeugnisse des Verlages nachträglich in der laut Verordnung vorgeschriebenen Zahl abzuliefern. Erwähnt waren einzelne Medienerzeugnisse aus den Ersche... mehr lesen...
Index: 16/01 Medien
Norm: MedienG §43 Abs1 Z1;MedienG §44 Abs3;MedienG BibliotheksstückeV 1981 §1;
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhang des § 43 Abs 1 Z 1 MedienG mit § 44 Abs 3 MedienG ergibt sich, dass vom Gesetz nur für den Fall eines Ladenpreises, der S 1.600,-- übersteigt, bei Nichtzurückstellung des abgelieferten Werkes eine Vergütung (in Höhe der Hälfte des Ladenpreises) vorgesehen ist. Von diesem Ausnahmefall ... mehr lesen...
Index: 16/01 Medien
Norm: MedienG §43 Abs1 Z1;MedienG §44 Abs3;MedienG BibliotheksstückeV 1981 §1;
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhang des § 43 Abs 1 Z 1 MedienG mit § 44 Abs 3 MedienG ergibt sich, dass vom Gesetz nur für den Fall eines Ladenpreises, der S 1.600,-- übersteigt, bei Nichtzurückstellung des abgelieferten Werkes eine Vergütung (in Höhe der Hälfte des Ladenpreises) vorgesehen ist. Von diesem Ausnahmefall ... mehr lesen...