Norm: MedienG §24MedienG §40
Rechtssatz: Bei Verstoß gegen die gesetzlichen Erfordernisse des Impressums muß der Impressumverfasser die aus dem Wortlaut des Impressums abgeleitete und darin gedeckte Annahme der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichtes - als Konsequenz des Verstoßes gegen das Gebot der Impressumklarheit - gegen sich gelten lassen. Entscheidungstexte 11 Os 146/92 Entscheidun... mehr lesen...