Norm: MedienG §8a Abs5MedienG §39 Abs3MedienG §39 Abs4
Rechtssatz: Aus welchem Grund der Privatankläger die weitere Verfolgung unterließ, ist unbeachtlich. Er haftet dem Bund für den Rückersatz auch dann, wenn die Weiterverfolgung ohne sein Verschulden unterblieben ist. Entscheidungstexte 1 Ob 33/86 Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 33/86 Veröff: SZ 59/181 = MR 1986 H6,12 (Rug... mehr lesen...