Norm: EO §355 XIVMedienG §26MedienG §38
Rechtssatz: Wird nach dem Exekutionstitel nicht etwa die Veröffentlichung einer periodischen Druckschrift mit einem bestimmten Inhalt untersagt, sondern wird es verboten, in der Druckschrift der verpflichteten Partei einen bestimmten Inhalt zu veröffentlichen, ist das Wort "veröffentlichen" schon nach dem für die Auslegung des Exekutionstitels in erster Linie maßgebenden normalen Sprachgebrauch in einem w... mehr lesen...
Norm: MedienG §38
Rechtssatz: § 38 MedG unterscheidet zwischen der "Verbreitung" eines beschlagnahmten Medienstückes und deren neuerlicher "Veröffentlichung", sodaß unter der Veröffentlichung eines Mediums im engeren Sinn nur die Handlungen verstanden werden können, die zum Erscheinen des Mediums führen. Entscheidungstexte 3 Ob 46/91 Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 46/91 ... mehr lesen...