Norm
MedienG §38Rechtssatz
§ 38 MedG unterscheidet zwischen der "Verbreitung" eines beschlagnahmten Medienstückes und deren neuerlicher "Veröffentlichung", sodaß unter der Veröffentlichung eines Mediums im engeren Sinn nur die Handlungen verstanden werden können, die zum Erscheinen des Mediums führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067858Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016