Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 04.11.2019 Norm: §1 MedienG §24 MedienG §27 MedienG
Rechtssatz: * Hinsichtlich von Einzelpersonen hergestellter Videos, die auf einem Server gespeichert sind und von dort über eine von einem Dritten (wie z.B. der „YouTube“ LLC) betriebenen Website abgerufen werden können, kommt die sog. „Impressum-Pflicht“ des § 24 Abs. 1 MedienG schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich... mehr lesen...