Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.11.2019Rechtssatz
* Hinsichtlich von Einzelpersonen hergestellter Videos, die auf einem Server gespeichert sind und von dort über eine von einem Dritten (wie z.B. der „YouTube“ LLC) betriebenen Website abgerufen werden können, kommt die sog. „Impressum-Pflicht“ des § 24 Abs. 1 MedienG schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich bei solchen Filmen nicht um ein „Medienwerk“ iSd § 1 Abs. 1 Z. 3 MedienG handelt; Gleiches gilt auch hinsichtlich der Pflicht gemäß § 24 Abs. 2 MedienG, weil insoweit kein „periodisches Medienwerk“ iSd § 1 Abs. 1 Z. 5 MedienG vorliegt, sowie in Bezug auf jene nach § 24 Abs. 3 MedienG, weil solche Videos keine „wiederkehrende elektronische Medien“ iSd § 1 Abs. 1 Z. 5a lit. c MedienG darstellen.
* Aus all dem ergibt sich insgesamt, dass elektronische Medien i.S.d. § 1 Abs. 1 Z. 5a lit. b MedienG – und hierzu zählen von Einzelpersonen hergestellte Videos, die auf einem Server gespeichert sind und von dort über eine von einem Dritten (wie z.B. durch die „YouTube“ LLC) betriebene Website abgerufen wer-den können – schon grundsätzlich keiner Impressum-Pflicht nach § 24 MedienG (Pflicht zur Angabe des Medienunternehmers, des Herstellers u.a.) und damit auch keiner Strafbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 erster Halbsatz MedienG unterliegen.
Schlagworte
Hochgeladene (gepostete) Videos; Abrufbarkeit von Website; Youtube; Impressum-Pflicht; Angabe des Medieninhabers und Herstellers aufzuheben.Anmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.200046.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
06.08.2020