Norm: MedienG §23MRK Art10 Abs2 IV3gMRK Art10 Abs2 IV4iMRK Art10 Abs2 IV4jRDG §57 Abs4RDG §158 Z2
Rechtssatz: Durch eine - nicht verbotene (vgl § 23 MedG, Art 10 Abs 1 MRK) - öffentliche Kritik an einem Strafurteil erster Instanz, mag sie auch begreiflichen Unmut in der Richterschaft hervorgerufen haben, wurde das Standesansehen (jedenfalls) nicht grob verletzt. Entscheidungstexte Ds 13/90 ... mehr lesen...