Norm
MedienG §23Rechtssatz
Durch eine - nicht verbotene (vgl § 23 MedG, Art 10 Abs 1 MRK) - öffentliche Kritik an einem Strafurteil erster Instanz, mag sie auch begreiflichen Unmut in der Richterschaft hervorgerufen haben, wurde das Standesansehen (jedenfalls) nicht grob verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067506Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016