Norm: MedienG §6MedienG §7MedienG §7aMedienG §7bMedienG §7cMedienG §8a Abs5MedienG §8a Abs6MedienG §20 Abs3
Rechtssatz: Die Pflicht zur gehörigen Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß §8a Abs5 iVm § 20 MedG entfällt jedenfalls dann, wenn das Verfahren über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den §§ 6,7, 7a, 7b oder 7c MedG durch die Zuerkennung einer Entschädigung und einen Auftrag zur Urteilsveröffentlichung gemäß §8a Abs6 MedG... mehr lesen...