Norm
MedienG §6Rechtssatz
Die Pflicht zur gehörigen Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß §8a Abs5 iVm § 20 MedG entfällt jedenfalls dann, wenn das Verfahren über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den §§ 6,7, 7a, 7b oder 7c MedG durch die Zuerkennung einer Entschädigung und einen Auftrag zur Urteilsveröffentlichung gemäß §8a Abs6 MedG rechtskräftig abgeschlossen wurde, die Urteilsveröffentlichung bereits erfolgte und das ursprüngliche Bestehen einer Veröffentlichungspflicht gemäß §8a Abs5 MedG erst nach der Urteilsveröffentlichung rechtskräftig feststeht. Dieser Entfall der Veröffentlichungspflicht trotz erfolgreicher Anfechtung des Beschlusses, mit dem Anträge auf Verhängung von Geldbußen wegen angeblich gehöriger Erfüllung der Pflicht nach §8a Abs5 MedG abgewiesen wurden, ändert nichts an der Kostenersatzpflicht des Medieninhabers gemäß §20 Abs3 zweiter Satz MedG. Dessen Kostenersatzpflicht besteht im Übrigen selbst dann, wenn bereits in der im Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedG ergangenen Rechtsmittelentscheidung für den Zeitraum der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens nur mehr das ursprüngliche Bestehen einer Veröffentlichungspflicht ausgesprochen, jedoch keine Geldbuße verhängt worden sein sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119886Im RIS seit
12.05.2005Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016