Norm: MedienG §15 Abs3
Rechtssatz: Die Frist des § 15 Abs 3 MedG ist eine an das Gericht gerichtete prozessuale Mahnfrist. Ihre Überschreitung stellt eine Verletzung des Gesetzes dar, bewirkt jedoch keine Nichtigkeit der nachfolgend (verspätet) getroffenen Entscheidung. Entscheidungstexte 11 Os 48/98 Entscheidungstext OGH 21.04.1998 11 Os 48/98 ... mehr lesen...