RS OGH 1998/4/21 11Os48/98, 15Os64/15y (15Os65/15w, 15Os66/15t)

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

MedienG §15 Abs3

Rechtssatz

Die Frist des § 15 Abs 3 MedG ist eine an das Gericht gerichtete prozessuale Mahnfrist. Ihre Überschreitung stellt eine Verletzung des Gesetzes dar, bewirkt jedoch keine Nichtigkeit der nachfolgend (verspätet) getroffenen Entscheidung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109955

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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