Norm: MedienG §14 Abs2MedienG §40 Abs1MedienG §41 Abs2
Rechtssatz: Die örtliche Zuständigkeit im Entgegnungsverfahren richtet sich ausschließlich nach dem im Impressum angeführten inländischen Verlagsort, auch wenn dieser mit jenem Ort, von dem aus das Erscheinen von Mediensachen durch Inverkehrbringen der Medienstücke tatsächlich besorgen wird, nicht ident sein sollte. Entscheidungstexte 12 N... mehr lesen...